Wir übernehmen die Rolle der externen Datenschutzberaterin bei Unternehmen und Bundesorganen gemäss dem anwendbaren schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) oder fungieren als externe Inhouse-Counsel und als Kontaktperson für alle datenschutzbezogenen Fragestellungen in Ihrem Unternehmen.

 

Externe Inhouse-Counsel

 

In dieser Rolle stehen wir Ihrem Unternehmen für sämtliche datenschutzbezogenen Anliegen und Fragestellungen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze. Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden profitieren so von einem kompetenten, erfahrenen Ansprechpartner, ohne intern entsprechendes Fachwissen und Know-how aufbauen und Ressourcen bereitstellen zu müssen.

 

Externe Datenschutzberaterin für private Verantwortliche

 

Gemäss Art. 10 DSG können private Verantwortliche (Unternehmen) eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater (DSB) ernennen, müssen dies aber nicht tun.

 

Der/die DSB ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und hat namentlich folgende Aufgaben: 

  • Schulung und Beratung des Unternehmens in Fragen des Datenschutzes; 
  • Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften. 

 

Die Ernennung eines/einer DSB bringt für Unternehmen gewisse Vorteile, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  

  • Der/die DSB übt ihre/seine Funktion dem Unternehmen gegenüber fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus; 
  • Der/die DSB übt keine Tätigkeiten aus, die mit seinen oder ihren Aufgaben als DSB unvereinbar sind; 
  • Der/die DSB verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse; und
  • Der Verantwortliche veröffentlicht die Kontaktdaten des/der DSB und teilt diese dem EDÖB mit. 

 

Externe Datenschutzberaterin für Bundesorgane

 

Bundesorgane müssen gemäss Art. 10 Abs. 4 DSG i.V.m Art. 25 DSV einen/eine DSB ernennen. Als Bundesorgan gelten Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, etwa Pensionskassen. 

 

Der/die DSB 

  • wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere
    • die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird, 
    • den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft. 
  • dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen, und
  • schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes. 

 

Das Bundesorgan hat gegenüber dem/der DSB ebenfalls Pflichten: 

  • Es gewährt dem/der DSB-Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die der/die DSB zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. 
  • Es sorgt dafür, dass der/die DSB über eine Verletzung der Datensicherheit informiert wird.

Zudem veröffentlicht das Bundesorgan die Kontaktdaten der/des DSB im Internet und teilt diese dem EDÖB mit.

 

Welche Vorteile bietet es, uns als externe DSB zu ernennen?

 

Wir

  • verfügen über jahrelange Erfahrung in der Ausübung der Rolle eines globalen und schweizerischen Datenschutzverantwortlichen
  • führen unsere Pflichten unabhängig und ohne Interessenkonflikte aus
  • sind Datenschutzexperten und als solche stets auf dem Laufenden über die neusten Entwicklungen weltweit, mit besonderem Augenmerk auf die Schweiz und Europa
  • bieten flexible, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungspakete an

 

Sie

  • gewährleisten die Einhaltung der schweizerischen und europäischen Datenschutzgesetze
  • haben einen kompetenten und erfahrenen Partner an Ihrer Seite, der Sie in Ihren Bemühungen zur Einhaltung der Gesetze unterstützt
  • profitieren ohne zusätzlichen internen Schulungsaufwand von Fachwissen und Knowhow
  • können interne Ressourcen freisetzen

 

Die Ausübung der DSB-Rolle erfordert nicht nur Fachkompetenz und Unabhängigkeit seitens des/der DSB, sondern auch Vertrauen in den/die DSB und Kooperation mit dem/der DSB seitens des Verantwortlichen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. 

 

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen wünschen oder auch Unterstützung benötigen beim Entscheid, ob Sie eine/n DSB nach dem schweizerischen DSG oder eine/n Datenschutzbeauftragte/n nach der DSGVO ernennen sollen, bzw. müssen.

Unsere Dienstleistungen